www.Fotodesign-Nowak.de | www.Fodeno.de | Optimiert für IE ab 6.0 | 1024 x 768 Pixel
Copyright © Christian Nowak - seit 2007 - Alle Rechte vorbehalten - E-Mail:
support@fodeno.de

Sie suchen Firmen in Ihrer Umgebung ? - - Wir haben alles für Sie unter einem Dach !

Firmensuche-Deutschland.de

Wir verweisen auf unsere AGB.
Home
Ihre Seite anmelden
Kontakt
Impressum
AGB`s
Informationen
Home Ihre Seite anmelden Kontakt Impressum AGB`s Informationen www.bau-am-main.de www.fodeno.de
Home Ihre Seite anmelden Kontakt Impressum AGB`s Informationen www.bau-am-main.de www.fodeno.de

Das neue Portal, wenns um Firmensuche für Deutschland geht.

Suche:  
1&1 DSL

Informationen zu den bekanntesten Rechtsformen

Die folgenden Firmenzusätze geben Aufschluß über die Rechtsform und damit über die Haftung der Firma.

Firmenzusätze werden dem Firmennamen, ohne Bindestrich, nachgestellt, außer der Firmenzusatz ist in den Firmennamen einbezogen.

AG

GmbH

GbR

E.K.

KGaA

GmbH & Co. KG

KG

Yatego - Erfinder der Shoppingfreude
Exklusiv-Visitenkarten gratis bei VistaPrint

Rechtsformen

Gesetze wie das HGB in § 19 schreiben vor, dass eine Firma einen Zusatz enthalten muss, aus dem die Rechtsform bzw. die Kaufmannseigenschaft des Unternehmens zu ersehen ist.

Gesellschaft bürgerlichen Rechts
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB-Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft. Zur Situation in Österreich und der Schweiz vgl. Abschnitte "Weblinks" bzw. "siehe auch".

Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten bzw. Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung – sogenannte Geschäftsbezeichnung –, vgl. die „ARGE Weißes Ross“, BGHZ 146, 341.

Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Praxisgemeinschaft bzw. Sozietät, Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft bzw. ARGE). Auch beim Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft, einer Fahrgemeinschaft, einer Spiel- oder Tippgemeinschaft oder einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln; der „gemeinsame Zweck“ muss also nicht beruflicher Natur sein.

Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zur OHG, unter Umständen auch zur KG, abhängig vom Gesellschaftsvertrag. Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn mehrere an einer Sache oder einem Vermögensinbegriff beteiligt sind, ohne dass auf Dauer ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll. Hierunter fällt beispielsweise die Erbengemeinschaft

Gesetzliche Grundlagen
Nach §§ 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Personengesellschaften. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch stillschweigend erfolgen, z.?B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung.

Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB).

Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 Abs. 1 BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.

Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.