Die folgenden Firmenzusätze geben Aufschluß über die Rechtsform und damit über die Haftung der Firma.
Firmenzusätze werden dem Firmennamen, ohne Bindestrich, nachgestellt, außer der Firmenzusatz ist in den Firmennamen einbezogen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), oft auch BGB-Gesellschaft genannt, ist in Deutschland eine Vereinigung von mindestens zwei Gesellschaftern (natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften), die sich durch einen Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten (§ 705 BGB). Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft. Zur Situation in Österreich und der Schweiz vgl. Abschnitte "Weblinks" bzw. "siehe auch".
Als nichtkaufmännische Gesellschaft führt sie keine Firma im eigentlichen Sinne: Diese ist gem. § 17 Abs. 1 HGB den Kaufleuten bzw. Handelsgesellschaften vorbehalten. Sie kann die Namen aller Gesellschafter mit einem die GbR andeutenden Zusatz führen. Zulässig ist aber auch die Führung einer firmenähnlichen Bezeichnung sogenannte Geschäftsbezeichnung , vgl. die „ARGE Weißes Ross“, BGHZ 146, 341.
Beispiele für GbR: Zusammenschluss von Freiberuflern zu einer Praxisgemeinschaft bzw. Sozietät, Zusammenschluss von Bauunternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines Bauvorhabens (sog. Arbeitsgemeinschaft bzw. ARGE). Auch beim Zusammenschluss zu einer Wohngemeinschaft, einer Fahrgemeinschaft, einer Spiel- oder Tippgemeinschaft oder einem Investment Club kann es sich um eine GbR handeln; der „gemeinsame Zweck“ muss also nicht beruflicher Natur sein.
Betreibt die Gesellschaft ein Handelsgewerbe, so wird sie dadurch zur OHG, unter Umständen auch zur KG, abhängig vom Gesellschaftsvertrag. Keine GbR, sondern eine Bruchteilsgemeinschaft liegt in der Regel vor, wenn mehrere an einer Sache oder einem Vermögensinbegriff beteiligt sind, ohne dass auf Dauer ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden soll. Hierunter fällt beispielsweise die Erbengemeinschaft
Gesetzliche Grundlagen
Nach §§ 705 ff. BGB sind die Vorschriften über die GbR zugleich Auffangvorschriften für alle übrigen Personengesellschaften. Konstitutiver Akt der Gesellschaftsbildung ist der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der grundsätzlich nicht formbedürftig ist. Er kann schriftlich oder mündlich, aber auch stillschweigend erfolgen, z.?B. durch das gemeinsame Beziehen einer Wohnung.
Der Vertrag kann dann eine notarielle Beurkundung erfordern, wenn ein Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht (beispielsweise ein Erbbaurecht) oder ein Recht an einem Grundstück in die Gesellschaft eingebracht wird (§ 311b BGB).
Es bedarf im Gesellschaftsvertrag der Vereinbarung eines gemeinsamen (legalen) Zwecks. Geschäftsführungsbefugt sind nach dem Gesetz (§ 709 Abs. 1 BGB) alle Gesellschafter gemeinsam, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist.
Im Verlauf des Bestehens der Gesellschaft muss bei Veränderungen durch Austritt oder Eintritt von Gesellschaftern auf eine Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag geachtet werden.