Die folgenden Firmenzusätze geben Aufschluß über die Rechtsform und damit über die Haftung der Firma.
Firmenzusätze werden dem Firmennamen, ohne Bindestrich, nachgestellt, außer der Firmenzusatz ist in den Firmennamen einbezogen.
Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens ein Gesellschafter ein Kommanditist und ein weiterer Komplementär ist.
Gründung
Die Gründung setzt im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern den Abschluss eines Gesellschaftvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Im Außenverhältnis besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte, § 161 in Verbindung mit § 105 Abs. 2, 1 Abs. 2 HGB. Unabhängig hiervon sind weiterführende Formalitäten (Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht, Eintragung im Handelsregister) durchzuführen. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist hiervon unberührt. Auch ist die Eintragung kein Gründungserfordernis, sondern lediglich der Abschluss eines Gesellschaftervertrages und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit zum Betreiben eines Handelsgewerbes.
Als Alternative zur Eigengründung kann man auch eine bereits gegründete KG als so genannte Vorratsgesellschaft erwerben.
Firma
Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Der Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist zwingend. Bis zur Änderung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 durfte der Name eines Kommanditisten nicht aufgeführt werden. Mittlerweile dürfen auch Kommanditisten im Namen geführt werden [1], solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird. Somit sind neben etwa „Müller KG“ oder Müller und Co. KG auch „A.B.C. Angebot KG“ möglich.
Kapitaleinlage
Das Eigenkapital wird durch die Gesellschafter durch Einlage aufgebracht. Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jeder Gesellschafter hat Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen. Das Wertverhältnis seiner Einlage zu dem gesamten Gesellschaftsvermögen heißt Kapitalanteil.
Eintragung im Handelsregister
Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Hafteinlage mindestens eines Gesellschafters (Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch), die KG entsteht bereits mit Vertragsschluss und Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes; also schon vor Eintragung in das Handelsregister. Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme.